Satzung des Turnerbundes Emmendingen 1844 e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Turnerbund Emmendingen 1844 e.V.“ und hat seinen Sitz in Emmendingen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege des Turn- und Sportbetriebes auf überparteilicher und überkonfessioneller Basis. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Jugendmitgliedern (bis 18 Jahren) und
- Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.
Die unter 1., 2. und 4. genannten Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Aufnahme in den Verein
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Betreffenden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Für die Bearbeitung der Aufnahme wird ein Unkostenbeitrag erhoben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des zu zahlenden Jahresbeitrages und der Bearbeitungsgebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jeweils im Voraus bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres zu bezahlen. Bei Neueintritten bis zum 30.06. wird sofort der ganze Jahresbeitrag fällig, danach die Hälfte.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Ermäßigungen, Stundungen oder Erlass von Beiträgen sind beim Vorstand zu beantragen und werden von diesem entschieden.
Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich zum 05.Februar des Kalenderjahres im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen, Neuanmeldungen im laufenden Kalenderjahr werden jeweils zum 15. des Folgemonats abgebucht. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Turnerbund 1844 e.V. zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden automatisch als SEPA-Mandat verwendet.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur auf Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden und ist gegenüber dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Austretende hat den fälligen Beitrag noch voll zu zahlen.
Mitglieder, die der Satzung oder Beschlüssen einer Mitgliederversammlung zuwider handeln oder sich grober Verstöße gegen den Verein schuldig machen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Bar- noch Sachzuwendungen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand; er besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Sportwart
f) dem Leiter der Geschäftsstelle
2. der erweiterte Vorstand, er besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Abteilungs- und Übungsleitern
3. die Mitgliederversammlung
Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden und im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet, wobei jeweils der erweiterte Vorstand einzuberufen ist, wenn diese Sitzung Themenbereiche des Sportbetriebes und Veranstaltungen betrifft.
Beschlüsse des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit zu fassen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Diese Genehmigung kann in dringenden Fällen vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gemeinsam mit dem Kassenwart erteilt werden,
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Für die Abgeltung des Aufwendungssatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
§ 9 Amtszeit
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden im Wechseln zueinander auf zwei Jahre gewählt, die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren.
Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus, längstens bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
§ 10 Vertretung
Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Rechtsgeschäfte, die den Verein mit nicht mehr als 5.000,- € belasten, dürfen vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart (oder im Verhinderungsfall mit einem weiteren Vorstandsmitglied) abgeschlossen werden. Bis 20.000,- € ist ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich; darüber hinaus bedarf es der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Aufgrund des seit 2015 geltenden SEPA-Lastschriftverfahrens werden die Buchungen der Mitgliedsbeiträge einmal jährlich und im laufenden Geschäftsjahr zu diesem Zweck von einem Vorstandsmitglied freigegeben. Die zweite Unterschrift zur Freigabe der Buchungen entfällt
§ 11 Kassenwart, Schriftführer und Sportwart
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen. Der Schriftführer führt das Protokoll nach §§ 8 und 13 und erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Der Sportwart nimmt die gesamtsportlichen Belange des Vereins wahr.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (Mitgliederhauptversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung) ist schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Badischen Zeitung oder Emmendinger Tor einzuberufen. Die Einberufung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Einladung mit der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung bekannt wird.
§ 13 Beschlussfassung und Protokoll
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine schriftliche Abstimmung verlangt. Bei Stimmen-gleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt sich bei dieser Abstimmung wiederum Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und 4 Wochen später in der Geschäftsstelle zur Einsicht ausliegt.
§ 14 Mitgliederhauptversammlung
Die Mitgliederhauptversammlung wird vom Vorsitzenden alljährlich im Januar, spätestens bis zum März einberufen und hat folgende Tagesordnungspunkte:
- Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer
- Berichte der Abteilungsleiter
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzprüfer
- Genehmigung des Haushaltplanes
- Verschiedenes
Der Entwurf des Haushaltplanes und der Kassenbericht müssen zwei Wochen vor der Mitgliederhauptversammlung während der Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle zur Einsicht ausliegen.
Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Abhaltung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der erweiterte Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit oder mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe von Gründen eine solche beantragen. Der Vorsitzende muss diese außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 3 Wochen einberufen. Es gelten die Vorschriften des § 12 entsprechend.
§ 16 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer prüfen die Kassenprüfung des Vereins und erstatten der Mitgliederhauptversammlung Bericht. Der Bericht ist schriftlich abzufassen. Ihnen ist Einsicht in sämtliche Bücher und Rechnungsunterlagen des Vereins zu gewähren.
§ 17 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Die Abwicklung der laufenden Vereinsgeschäfte obliegt dem Vorsitzenden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Emmendingen mit der Verpflichtung, es solange zu verwalten bis in Emmendingen wieder ein gemeinnütziger Verein als Mitglied des Deutschen Turnerbundes e.V. entsteht.
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung am 23.03.2025 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit werden alle vorhergehenden Satzungen außer Kraft gesetzt.
Emmendingen, 24.03.2025
Der Vorstand
Anja Wiegleb-Brunet
Die Schriftführerin
Henriette Schmieder